Inhalt

BürgUiSR
Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 02.12.2025
6.
Kreditnehmer

6.1

1Kreditnehmer können nur förderungswürdige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich Angehörige freier Berufe) sein. 2Die Persönlichkeit des Unternehmers (bei juristischen Personen die Persönlichkeit der Mitglieder des geschäftsführenden Organs) sowie die organisatorische und betriebswirtschaftliche Ausgestaltung des Unternehmens müssen Gewähr dafür bieten, dass das zu fördernde Vorhaben ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.

6.2

Der Kreditnehmer hat alle für das Bürgschaftsverhältnis bedeutsamen sowie risikorelevanten Ereignisse unverzüglich bei dem Kreditgeber anzuzeigen.

6.3

1Der Kreditnehmer hat anzuerkennen, dass das Staatsministerium, der ORH und die LfA oder eine von ihnen beauftragte Stelle das Recht haben, jederzeit eine Buch- oder Betriebsprüfung vorzunehmen oder Auskunft über die mit der Staatsbürgschaft zusammenhängenden Fragen zu verlangen. 2 Außerdem hat der Kreditnehmer bei Staatsbürgschaften unter Beteiligung weiterer öffentlicher Bürgen die in Satz 1 bezeichneten Rechte diesen – vertreten durch die jeweils zuständigen Ministerien – und deren Rechnungshöfen oder einer von ihnen beauftragten Stelle einzuräumen.

6.4

1Der Kreditnehmer hat die beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union, die die Mitgliedstaaten und insoweit auch den Freistaat Bayern zu bestimmten Veröffentlichungen, Jahresberichten und gegebenenfalls auch weiteren Auskünften auf Aufforderung verpflichten, anzuerkennen und gegebenenfalls aktiv an der Erfüllung dieser Verpflichtungen mitzuwirken. 2Bezüglich der Veröffentlichungspflichten wird insbesondere auf § 13 Abs. 3 der Bundesrahmenregelung Rettung und Umstrukturierung verwiesen.