Inhalt

BürgUiSR
Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 02.12.2025
2.
Rechtsgrundlagen

2.1

1Die Übernahme einer Staatsbürgschaft erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Beachtung der allgemeinen, insbesondere haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung und der von der Europäischen Kommission unter SA.40535 (2015/N), geändert durch SA.59319 (2020/N) und SA. 120415 (2025/N), genehmigten Bundesrahmenregelung für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung kleiner und mittlerer Unternehmen in Schwierigkeiten (Bundesrahmenregelung Rettung und Umstrukturierung) in der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsbewilligung geltenden Fassung. 2Bei Auslegungsfragen geht die Bundesrahmenregelung Rettung und Umstrukturierung vor.

2.2

Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Staatsbürgschaft besteht nicht.