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BürgUiSR
Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 02.12.2025
3.
Allgemeine Voraussetzungen für die Übernahme von Staatsbürgschaften

3.1

Eine Staatsbürgschaft darf nur übernommen werden, wenn der Kredit mangels der erforderlichen bankmäßigen Sicherheiten oder nach den für den Kreditgeber verbindlichen Rechtsvorschriften zu den vorgesehenen Bedingungen sonst nicht gewährt werden kann.

3.2

1Eine Staatsbürgschaft darf nur übernommen werden, wenn die Durchfinanzierung des Vorhabens gesichert ist und unter den im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme voraussehbaren betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Gegebenheiten bei dem geförderten Unternehmen die fristgerechte Verzinsung und Tilgung des verbürgten Kredits zu erwarten ist. 2Die Gesamtfinanzierung des Unternehmens muss gesichert sein.

3.3

1Zur Finanzierung des geförderten Vorhabens sind, soweit möglich, in angemessenem Umfang Eigenmittel einzusetzen. 2Bei der Beurteilung des Umfangs der einzusetzenden Eigenmittel sind sowohl die Risikostruktur und die Höhe der angetragenen Finanzierung als auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers und seiner Eigentümer zu berücksichtigen. 3Bezüglich der Anforderungen bei der Gewährung von Umstrukturierungsbürgschaften wird insbesondere auf § 9b der Bundesrahmenregelung Rettung und Umstrukturierung verwiesen.

3.4

Für bereits ausgereichte Kredite und die Umschuldung von Bankverbindlichkeiten kann eine Staatsbürgschaft nicht übernommen werden. 2Daher wird grundsätzlich die Finanzierungs- und Besicherungsstruktur der vergangenen zwölf Monate vor Antragstellung berücksichtigt.