Inhalt
1.1
Für die Übernahme von Staatsbürgschaften für Kredite im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern – BÜG) zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-beihilferechtlicher Definition ist diese Richtlinie anzuwenden, sofern diese Unternehmen nicht im Rahmen der Bürgschaftsrichtlinie gewerbliche Wirtschaft (BürggWR) unterstützt werden können.
1.2
1Um auf Basis dieser Richtlinie gefördert werden zu können, muss durch das betroffene Unternehmen nachgewiesen werden, dass die EU-beihilferechtlichen Voraussetzungen gemäß der Mitteilung der Kommission über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31. Juli 2014, S. 1) in der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsbewilligung geltenden Fassung – im Folgenden: Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung genannt – vorliegen. 2Im Rahmen dieser Richtlinie werden ausschließlich Rettungsbürgschaften, Umstrukturierungsbürgschaften oder vorübergehende Umstrukturierungsbürgschaften an die insoweit förderfähigen Unternehmen gewährt.