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BürggWR
Text gilt ab: 15.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.03.2031
Fassung: 17.06.2024
8.
Ausgestaltung von Staatsbürgschaften

8.1

1Staatsbürgschaften sind grundsätzlich Ausfallbürgschaften, die auf einen bestimmten Vomhundertsatz des Ausfalls beschränkt sind. 2Die Bürgschaftsquote wird im Einzelfall festgesetzt. 3Sie darf 80 % der Kreditsumme nicht übersteigen. 4Ein Ausfall gilt als nachgewiesen, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers durch Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, durch Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder auf sonstige Weise erwiesen ist und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung von Sicherheiten oder sonstigem Vermögen des Kreditnehmers nicht mehr zu erwarten sind. 5Die Feststellung des Ausfalles erfolgt in der Regel binnen acht Monaten nach Eingang des vollständig ausgefüllten Schadensberichtsvordruckes bei der LfA. 6Sowohl die LfA als auch der Kreditgeber streben an, einen Zeitraum von 18 Monaten seit der Kündigung des verbürgten Kredits bis zur Schadenserstattung nicht zu überschreiten. 7Der Freistaat Bayern ist berechtigt, zur Vermeidung eines weiteren Zinsanfalls Abschlagszahlungen zu leisten. 8In der Bürgschaftserklärung kann sich der Freistaat Bayern als Bürge auch das Recht vorbehalten, dass die Bürgschaftsverpflichtung nach Maßgabe der im Kreditvertrag festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen erfüllt wird.

8.2

1Die Gewährung einer Staatsbürgschaft ist mit Auflagen und Bedingungen verbunden, die sich auch auf die Gewinnausschüttungs- und Entnahmepolitik des begünstigten Unternehmens erstrecken können. 2Der Kreditnehmer und seine Gesellschafter sollen dazu verpflichtet werden, Gewinnausschüttungen und Privatentnahmen während der Laufzeit der Staatsbürgschaft nur in angemessenem Verhältnis zur Ertrags- und Finanzlage des Unternehmens vorzunehmen. 3Sonstige direkte und indirekte Bezüge der Gesellschafter aus dem Unternehmen sind mit zu berücksichtigen.

8.3

1Die Staatsbürgschaft umfasst die Kreditforderung, die Zinsen mit Ausnahme von Strafzinsen sowie die Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung nach näherer Maßgabe der Bürgschaftserklärung. 2Verzugsschäden, die der Kreditnehmer infolge Zahlungsverzugs auf Hauptforderungsbeträge zu entrichten hat, sind nur insoweit verbürgt, als sie zusammen mit den Zinsen nicht mehr als drei Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betragen und auf Hauptforderungsbeträge entfallen, die der Kreditgeber zum Zweck der Rückführung eines öffentlichen oder öffentlich geförderten Refinanzierungskredits bestimmungsgemäß vorgelegt hat.

8.4

Die Dauer der nach diesen Bestimmungen übernommenen Staatsbürgschaften soll 15 Jahre nicht übersteigen.