Inhalt
5.1
Staatsbürgschaften können nur gegenüber Kreditinstituten (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen) sowie gegenüber Versicherungsunternehmen übernommen werden, sofern diese die Gewähr bieten, dass die Kredite hinreichend überwacht werden.
5.2
1Der Kreditgeber ist zu verpflichten, bei der Gewährung, Verwaltung und Abwicklung des verbürgten Kredits die gleiche bankübliche Sorgfalt wie bei den unter eigenem Risiko gewährten Krediten anzuwenden. 2Insbesondere hat er sich nach Fälligkeit der verbürgten Forderung mit banküblicher Sorgfalt um die Einziehung zu bemühen und bestellte Sicherheiten zu verwerten. 3Der Kreditgeber hat alle für das Bürgschaftsverhältnis bedeutsamen sowie alle risikorelevanten Ereignisse anzuzeigen.
5.3
1Der Kreditgeber hat anzuerkennen, dass das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, der Oberste Rechnungshof und die LfA Förderbank Bayern (LfA) oder eine von ihnen beauftragte Stelle das Recht haben, jederzeit eine Buch- oder Betriebsprüfung vorzunehmen und Auskunft zu verlangen, soweit Prüfung und Auskunft den verbürgten Kredit betreffen. 2Außerdem hat der Kreditgeber bei Staatsbürgschaften unter Beteiligung weiterer öffentlicher Bürgen die in Satz 1 bezeichneten Rechte diesen – vertreten durch die jeweils zuständigen Ministerien – und deren Rechnungshöfen oder einer von ihnen beauftragten Stelle einzuräumen.
5.4
1Die Kreditverwendung ist im Kreditvertrag festzulegen. 2Der Kreditvertrag darf, soweit in dieser Richtlinie nichts anderes vorgesehen ist, nicht anders ausgestaltet sein, als er ohne Staatsbürgschaft ausgestaltet worden wäre.
5.5
1Zinsen und Nebenkosten mit Ausnahme des Bürgschaftsentgelts dürfen den Rahmen einer marktgerechten Effektivverzinsung nicht übersteigen. 2Wenn die Bestimmungen des Kreditprogramms, aus dem der Kredit refinanziert wird, oder Vereinbarungen für den Einzelfall einen niedrigeren Zinssatz vorschreiben, so ist dieser als Höchstzinssatz maßgebend. 3Es ist zu jeder Zeit ein angemessenes Verhältnis der Risiko- und Ertragspositionen zwischen Kreditgeber und Bürgen zu wahren. 4Insbesondere darf während der Bürgschaftslaufzeit über die Zinsstruktur keine vollständige Risikoentlastung des Kreditgebers möglich sein.
5.6
Der Kreditgeber hat die beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union, die den Freistaat Bayern zu bestimmten Veröffentlichungen verpflichten, anzuerkennen.