Inhalt
6.1
1Kreditnehmer können nur förderungswürdige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich Angehörige freier Berufe) sein. 2Die Persönlichkeit des Unternehmers (bei juristischen Personen die Persönlichkeit der Mitglieder des geschäftsführenden Organs) sowie die organisatorische und betriebswirtschaftliche Ausgestaltung des Unternehmens müssen Gewähr dafür bieten, dass das zu fördernde Vorhaben ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
6.2
Der Kreditnehmer hat alle für das Bürgschaftsverhältnis bedeutsamen sowie risikorelevanten Ereignisse unverzüglich bei dem Kreditgeber anzuzeigen.
6.3
1Der Kreditnehmer hat anzuerkennen, dass das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, der Oberste Rechnungshof und die LfA oder eine von ihnen beauftragte Stelle das Recht haben, jederzeit eine Buch- oder Betriebsprüfung vorzunehmen oder Auskunft über die mit der Staatsbürgschaft zusammenhängenden Fragen zu verlangen. 2Außerdem hat der Kreditnehmer bei Staatsbürgschaften unter Beteiligung weiterer öffentlicher Bürgen die in Satz 1 bezeichneten Rechte diesen – vertreten durch die jeweils zuständigen Ministerien – und deren Rechnungshöfen oder einer von ihnen beauftragten Stelle einzuräumen.
6.4
Der Kreditnehmer hat die beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union, die den Freistaat Bayern zu bestimmten Veröffentlichungen verpflichten, anzuerkennen.