Inhalt
7.
Absicherung des Kredits
7.1
1Vorhandene bankmäßige Sicherheiten sind nach Möglichkeit zur zusätzlichen Absicherung heranzuziehen. 2Die Bestellung von Sondersicherheiten jeglicher Art, insbesondere für den Risikoanteil des Kreditgebers, ist unzulässig. 3Auf Verlangen des Bürgen ist mit der Gewährung der Staatsbürgschaft mit dem Sicherungsgeber zu vereinbaren, dass sämtliche Sicherheiten für die im Eigenrisiko der Hausbank ausgereichten Kredite für den zu verbürgenden Kredit haften.
7.2
1Bei Einzelfirmen und Personengesellschaften soll der persönlich haftende Gesellschafter die Mithaftung für den verbürgten Kredit übernehmen. 2Soweit es unter Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse geboten erscheint, soll bei Kommanditgesellschaften auch die Mithaftung der Kommanditisten für den verbürgten Kredit verlangt werden.
7.3
Bei Kapitalgesellschaften sollen die Personen, die kraft ihrer Stellung als Gesellschafter wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben können, die Mithaftung für den verbürgten Kredit ganz oder teilweise übernehmen.
7.4
Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner der in Nrn. 7.2 und 7.3 genannten Personen sollen die Mithaftung für den verbürgten Kredit ganz oder teilweise übernehmen, soweit sie zusammen mit diesen Personen ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung haben oder ihnen aus der Verwendung der Darlehensvaluta eigene, unmittelbare und ins Gewicht fallende geldwerte Vorteile erwachsen.