Inhalt
4.1
1Staatsbürgschaften werden für Vorhaben gewährt, deren Durchführung für den Freistaat Bayern von volkswirtschaftlichem, sozialpolitischem, agrarpolitischem oder kulturpolitischem Interesse ist. 2Vorhaben außerhalb Bayerns können durch Staatsbürgschaften nur gefördert werden, wenn ihre Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkraft Bayerns zugutekommen oder wenn sie in anderer Weise von besonderer Bedeutung für Bayern sind.
4.2
Verbürgt werden grundsätzlich Kredite zur Finanzierung von Investitionen (einschließlich der Übernahme eines bestehenden Betriebs), ausnahmsweise Betriebsmittelkredite, vor allem in Verbindung mit Investitionen, und Avalkredite, insbesondere bei notwendigen Sicherheitsleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme und Abwicklung von Aufträgen.
4.3
Die dauerhafte Unterstützung eines Unternehmens ist ausgeschlossen.