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Text gilt ab: 31.10.1980

4. Bauliche Maßnahmen an Gebäuden und betriebstechnischen Einrichtungen

Die im Interesse einer Energieeinsparung und rationellen Energieverwendung erforderlichen baulichen Maßnahmen sind so differenziert, dass sie im Rahmen dieser Bekanntmachung im Einzelnen nicht geregelt werden können. Hinzuweisen ist jedoch auf Folgendes:

4.1 

Bereits unter Nr. 2.4 wurde festgelegt, dass die Mittel für die Bauunterhaltung bevorzugt für energiesparende Maßnahmen an bestehenden Gebäuden zu verwenden sind. Im Haushaltsplan 1980 wurde darüber bei Kap. 13 03 eine neue Titelgruppe 74 für zusätzliche bauliche Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung bei staatlichen Gebäuden (mit einem Gesamtbetrag von 10 Millionen DM) ausgebracht. Dieser Ansatz soll 1981/1982 fortgeführt und nach Möglichkeit verstärkt werden.

4.2 

Eine wichtige Grundlage für die Durchführung energiesparender Maßnahmen sind die Leitsätze zum energiesparenden Bauen und zur Betriebsüberwachung (Bekanntmachung vom 23. Januar 1975, MABl S. 210), die sich an die bauausführenden und betriebsführenden Behörden wenden.

4.3 

Der Energiebedarf hängt wesentlich von der Beschaffenheit der Gebäude sowie der Heizungs- und Lüftungsanlagen ab. Ähnlich wichtig für den Gesamtenergieverbrauch sind ein zweckmäßiger Betrieb und eine sachgerechte Wartung der Anlagen sowie ein energiebewusstes Verhalten der Raumnutzer.