Inhalt

Text gilt ab: 31.10.1980

3. Benutzung und Erwerb von Dienstfahrzeugen

3.1 

Bei Dienstreisen und Dienstgängen sind verstärkt öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

3.2 

Bei Fahrten mit Dienstkraftfahrzeugen ist die Fahrweise grundsätzlich (Ausnahmen z.B. Einsatzfahrten der Polizei) auf einen niedrigen Kraftstoffverbrauch auszurichten. Eine sparsame Fahrweise ist in der Regel gewährleistet, wenn gleichmäßig, zügig und vorausschauend im mittleren Motordrehzahlbereich gefahren wird.

3.3 

Beim Erwerb von Dienstfahrzeugen ist auch auf den Kraftstoffverbrauch zu achten und im Rahmen der vorgeschriebenen Höchstpreise bei gleicher Motorleistung das Kfz-Modell mit dem niedrigeren Kraftstoffverbrauch zu beschaffen.