Inhalt

Text gilt ab: 31.10.1980

2. Gebäudebetrieb

Eine sparsame und rationelle Energieverwendung muss vor allem eine Reduzierung der Heizkosten (einschließlich Warmwasser- und Lüftungskosten) zum Ziele haben. Auch sonst ist der Energieverbrauch einzuschränken (z.B. keine überflüssige Beleuchtung, Benutzung elektronischer Zusatzheizgeräte nur soweit unumgänglich notwendig).

2.1 

Die allgemein üblichen Raumlufttemperaturen sollen nicht überschritten werden. Dabei gelten folgende Richtwerte (in Anlehnung an die Arbeitsstättenverordnung und die DIN 4701):

2.1.1 

Büroräume, Unterrichtsräume, Lehrerzimmer
20° C

2.1.2 

Treppenhäuser und Flure
12° C
Nebenräume (Garderoben, Lehrmittelzimmer u. a.)
15° C

2.1.3 

Sanitärräume
18° C

2.1.4 

Werkstätten (abhängig von der jeweiligen Nutzungsart)
12 bis 20° C

2.1.5 

Turnhallen
18° C

2.1.6 

Krankenzimmer
21° C

2.1.7 

medizinische Behandlungs- und
Untersuchungsräume sowie Baderäume
24° C
Von den Richtwerten nach den Nrn. 2.1.6 und 2.1.7 kann unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse sowie der in DIN-Normen und Richtlinien festgelegten Vorgaben für die Raumlufttemperaturen abgewichen werden.
Allgemein gilt folgende Faustregel:
Bereits die Absenkung der Raumtemperatur um ein Grad Celsius bringt eine Energieeinsparung von rund 6 % während der Heizperiode.

2.2 

Eine sorgfältige entsprechende Regelung der Raumlufttemperaturen soll durch den Einsatz von Steuer- und Regelungsanlagen erreicht werden. Nicht jede Heizungsanlage lässt sich allerdings zentral so einstellen, dass in sämtlichen Räumen konstante Temperaturen herrschen. Wind, Sonneneinstrahlung usw. beeinflussen die Innentemperatur. Soweit nicht durch zentrale Regelung dafür gesorgt werden kann, sind deshalb die Benutzer aufgefordert, durch Regeln der Heizkörperventile die allgemein üblichen Raumtemperaturen (Richtwerte) nicht zu überschreiten. Die Fenster sollen während der Heizperiode nur zum Lüften, nicht aber zur Regelung der Raumtemperatur geöffnet werden. Im Übrigen sollte nicht vergessen werden, während des Urlaubs von Bediensteten die Zimmerheizungen soweit möglich abzustellen, zumindest aber die Raumtemperaturen zu reduzieren.

2.3 

Außerhalb der Dienst- bzw. Benutzungszeiten ist die Beheizung stärker als früher üblich abzusenken (Regelsollwert + 12° C). Die entsprechenden Maßnahmen sind von der jeweiligen Hausverwaltung so einzuleiten, dass die reduzierte Heizung wirksam wird, sobald die Räume üblicherweise nicht mehr belegt sind. Soweit es die Gegebenheiten zulassen, sind nicht benötigte Anlagen bzw. Anlagenteile abzuschalten. so können z.B. untergeordnete Lüftungsanlagen (z.B. WC) und die Zirkulationspumpen für Gebrauchswarmwasser nachts abgestellt werden.

2.4 

Die Heizungsanlagen, insbesondere deren Regelung, sollen auf mögliche Energieeinsparungen überprüft und erforderlichenfalls ergänzt werden (z.B. durch nachträglichen Einbau von Thermostatventilen). Dies gilt insbesondere, soweit bei der Bauunterhaltung Reparaturen an Heizanlagen notwendig sind. Auch im Übrigen sollen die Mittel für Bauunterhaltung im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten bevorzugt für energiesparende Maßnahmen verwendet werden (vgl. dazu auch Nr. 4). Hierauf sollen sowohl die grundbesitzverwaltenden Dienststellen als auch die Bauämter hinwirken.

2.5 

Die Dienststellen haben aus dem Kreis der Bediensteten einen Verantwortlichen für den Gebäudebetrieb zu bestimmen (grundsätzlich den Leiter der jeweiligen Hausverwaltung bzw. den Beauftragten für den Haushalt). Er hat insbesondere die Raumtemperaturen zu überwachen sowie Beginn und Ende der Heizperiode entsprechend den meteorologischen Bedingungen und die Nacht- und Wochenendabsenkung entsprechend den Erfordernissen der Dienststelle im Rahmen dieser Bekanntmachung festzulegen.

2.6 

Die Kosten der Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume durch Heizung, Beleuchtung und elektrische Kraft (Energiebewirtschaftungskosten) werden ab Beginn des Haushaltsjahres 1981 bei einem neuen Titel 517 05 gesondert erfasst. Hierzu ergehen nähere Anordnungen im Rahmen der Bekanntmachung über die (vorläufige) Haushalts- und Wirtschaftsführung für das Haushaltsjahr 1981; dabei wird auch bestimmt werden, dass zur Erfolgskontrolle ab 1. Januar 1981 periodische Aufzeichnungen über Verbrauchsmengen zu führen sind.