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HvR 2024/2025
Text gilt ab: 01.01.2024

11.   Ausführung des Haushaltsplans 2025

1Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 können frühestens vom 1. Januar 2025 an in Anspruch genommen werden. 2Wird der Nachtragshaushalt 2025 vom Landtag nicht rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres 2025 verabschiedet, gelten bis zur Bekanntmachung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2025 für den Vollzug des Haushaltsplans 2025 folgende Bestimmungen:
a)
Grundlage der Haushalts- und Wirtschaftsführung 2025 sind die Ausgabebewilligungen 2025 des Haushaltsplans 2024/2025; das Gleiche gilt für Verpflichtungsermächtigungen.
b)
Ist ein im Regierungsentwurf des Nachtragshaushalts 2025 vorgesehener Ausgabeansatz niedriger als der Haushaltsansatz 2025 im Haushaltsplan 2024/2025, so ist der niedrigere Ansatz als Bewirtschaftungsgrundlage maßgebend; das Gleiche gilt für Verpflichtungsermächtigungen.
c)
1Ausgabeansätze, die im Regierungsentwurf des Nachtragshaushalts 2025 neu ausgebracht sind, dürfen grundsätzlich erst nach Bekanntmachung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2025 in Anspruch genommen werden. 2Dies gilt nicht, soweit es sich nur um den Nachvollzug einer Umsetzung von Ausgabemitteln im Sinne des Art. 50 BayHO handelt. 3Weitere Ausnahmen sind mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat nur unter den Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 1 BayHO (unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis) zulässig.
d)
Im Regierungsentwurf des Nachtragshaushalts 2025 neu ausgebrachte Einnahmeansätze dürfen ab dem 1. Januar 2025 bebucht werden.