10.
Dezentrale Budgetverantwortung
10.1
Ziel
1Ziel und Zweck der dezentralen Budgetverantwortung (Nr. 12 DBestHG 2024/2025) ist vorrangig eine Steigerung von Wirtschaftlichkeit und Effizienz bei der Verwendung staatlicher Mittel. 2Durch eine weitgehende Flexibilisierung der Haushalts- und Wirtschaftsführung mittels erweiterter Deckungsfähigkeit von Ausgabetiteln, durch anteilige Koppelung von Einnahmen und Ausgaben sowie einer weitgehenden überjährigen Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln kommt gleichzeitig auch ein höheres Maß an Eigenverantwortung sowie Verantwortung für gesamtstaatliches Handeln auf die die Mittel bewirtschaftenden Stellen zu.
10.2
Umfang des Budgets
1Das Budget umfasst alle nach Nr. 12.1 und Nr. 12.8 DBestHG 2024/2025 in Frage kommende Haushaltsansätze. 2Verpflichtungsermächtigungen sind nicht in die Budgetierung einbezogen. 3Die anteiligen haushaltsgesetzlichen Minderausgaben sind daraus zu erwirtschaften. 4Ausnahmen vom Budget sind gemäß Nr. 12.8 DBestHG 2024/2025 in den Einzelplänen in der jeweiligen Vorbemerkung zum Geltungsbereich der Regelungen der dezentralen Budgetverantwortung abschließend geregelt. 5Die Einbeziehung oder Herausnahme von weiteren Haushaltsansätzen im Haushaltsvollzug ist nicht zulässig.
10.3
Verstärkung aus den Ansätzen für Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben und Sachinvestitionen
Bei der Verstärkung aus Ansätzen für Personalausgaben gemäß Nr. 12 DBestHG 2024/2025 muss zwischen „gebundenen Stellen“ (vergleiche Art. 6 Abs. 1 Satz 1 HG 2024/2025) und „ungebundenen Stellen“ unterschieden werden.
10.3.1
Gebundene Stellen
10.3.1.1
Die Stelle muss frei geworden und besetzbar sein (vergleiche Nr. 12.2 DBestHG 2024/2025); bereits seit längerer Zeit unbesetzte Stellen können nicht berücksichtigt werden.
10.3.1.2
1Diese Stellen unterliegen der Wiederbesetzungssperre gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 HG 2024/2025. 2Die während dieser Zeit eingesparten Beträge sind in der Haushaltsrechnung in Abgang zu stellen und dürfen nicht im Budget verwendet werden. 3Eine Verstärkung aus dem Stellengehalt gebundener Stellen kommt erst nach Ablauf der gesetzlichen Wiederbesetzungssperre in Frage. 4Ausnahme- und Sonderregelungen zur Wiederbesetzungssperre finden keine Anwendung (vergleiche Nr. 12.2.1 DBestHG 2024/2025). 5Zunächst muss die Wiederbesetzungssperre im vollen Umfang eingehalten werden, erst dann kann das Stellengehalt beansprucht werden.
10.3.1.3
1Eine Verstärkung aus dem Stellengehalt gebundener Stellen ist nur möglich, wenn die Stelle über die Wiederbesetzungssperre hinaus für mindestens ein Jahr frei gehalten werden kann. 2Die Verstärkungsmöglichkeit muss also mindestens ein Jahr in Anspruch genommen werden. 3Dabei können keine Stellen berücksichtigt werden, die zum Einzug vorgesehen sind. 4Ein nur kurzzeitiges Freihalten der Stelle ist nicht ausreichend. 5Die Stelle muss durch eine konkrete personalwirtschaftliche Maßnahme frei geworden sein. 6Reine Zufallseinsparungen im Budget (zum Beispiel Aufgabenwegfall auf Grund einer Gesetzesänderung) können nicht berücksichtigt werden.
10.3.2
Ungebundene Stellen
1Einsparungen bei den Titeln 428 11, 428 21 und 428 22 dürfen zur Deckung von Ausgaben für sächliche Verwaltungsausgaben und Sachinvestitionen nur herangezogen werden, wenn das Stellengehalt nach Ablauf der gesetzlichen Wiederbesetzungssperre mindestens ein Jahr frei gehalten wird und die Mittel nicht zum Einzug im Rahmen eines haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Stelleneinzugs vorgesehen sind. 2Eine kürzere Sperre der Mittel führt zu keiner Verstärkungsmöglichkeit. 3Die Jahresfrist gilt nicht bei Umschichtungen innerhalb der in Nr. 12.1 Buchst. a DBestHG 2024/2025 genannten Personaltiteln.
10.3.3
Durchschnittliches Stellengehalt
1Die Durchschnittlichen Stellengehälter der betreffenden Stellen ergeben sich aus den in der Anlage 3 zum Haushaltsaufstellungsschreiben vom 29. März 2023 (Gz. 11 - H 1120-15/1) genannten Durchschnittlichen Stellengehältern. 2Die vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gegebenen Personaldurchschnittskosten sind nicht zu verwenden.
10.3.4
Verstärkung der Personalausgaben
1Soweit Einsparungen bei den Ansätzen für Verwaltungsausgaben und Sachinvestitionen zur Verstärkung der Personalausgaben verwendet werden, ist eine Vertragsverlängerung oder der Abschluss eines anschließenden Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (Kettenverlängerung) nicht zulässig; dies gilt auch innerhalb des Sechs-Monats-Zeitraums gemäß Nr. 12.3.1 DBestHG 2024/2025. 2Der Abschluss von unbefristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnissen ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn bei der Altersteilzeit von Arbeitnehmern der auftretende Kapazitätsverlust ausgeglichen wird.
10.4
Mehr- und Mindereinnahmen
1Mehr- und Mindereinnahmen im Sinne der Nr. 12.6 Satz 1 DBestHG 2024/2025 sind ausschließlich gegenüber den Sollansätzen der einzelnen Kapitel zu ermitteln. 2Das Ausgleichsgebot gemäß VV Nr. 2.4 zu Art. 37 BayHO hat Vorrang.
10.5
Interne Verrechnungen
1Soweit innerhalb der Staatsverwaltung Leistungen oder Gegenleistungen nach Art. 61 BayHO verrechnet werden, sind diese bei den Obergruppen 38 und 98 (Haushaltstechnische Verrechnungen) zu buchen. 2Diese Ansätze unterliegen nicht der dezentralen Budgetverantwortung im Sinne der Nr. 12.1 DBestHG 2024/2025; VV Nr. 3.2.1 Buchst. j zu Art. 35 sowie VV Nr. 2.2 zu Art. 61 BayHO bleiben unberührt.
10.6
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
10.6.1
Überplanmäßige Ausgaben
1Mehrausgaben bei einem in das Budget einbezogenen Ausgabeansatz dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat geleistet werden, sofern und soweit sie innerhalb desselben Budgets ausgeglichen werden. 2In diesem Fall liegt keine überplanmäßige Ausgabe, sondern lediglich eine Inanspruchnahme der nach Nr. 12.1 Satz 1 DBestHG 2024/2025 erklärten gegenseitigen Deckungsfähigkeit der einzelnen Ansätze des Budgets vor. 3Ist ein Ausgleich wegen des Verbots von Deckungsketten nach Nr. 12.1 Satz 2 DBestHG 2024/2025 oder der zu beachtenden einseitigen Deckungsfähigkeit nach Nr. 12.3.3 DBestHG 2024/2025 nicht möglich, ist nach Nr. 6.3.1 zu verfahren. 4Ist dies aufgrund der dort genannten Voraussetzungen nicht möglich, oder führt eine Mehrausgabe zu einer Überschreitung des Budgets, so ist weiterhin ein förmlicher Antrag nach Art. 37 BayHO zu stellen. 5Derartige überplanmäßige Ausgaben sind gemäß Art. 37 Abs. 6 BayHO als Vorgriffe grundsätzlich auf das nächstjährige Budget anzurechnen.
10.6.2
Außerplanmäßige Ausgaben
1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat stimmt allgemein der Leistung von außerplanmäßigen Ausgaben gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayHO bis zur Höhe von 10 000 € zu, sofern und soweit die übrigen Voraussetzungen des Art. 37 BayHO – insbesondere Unvorhergesehenheit und Unabweisbarkeit – erfüllt sind und die Ausgabe innerhalb des Budgets ausgeglichen wird. 2Sofern etwaige außerplanmäßige Ausgaben den Betrag von 10 000 € übersteigen oder nicht innerhalb des Budgets aufgefangen werden können, bedarf es weiterhin eines förmlichen Antrags nach Art. 37 BayHO. 3Etwaige danach ergehende Bewilligungen sind wie Vorgriffe auf das Budget des Folgejahres anzurechnen. 4Nr. 6.6 ist zu beachten.
10.7
Mittelzuweisung
1
VV Nr. 1.6 zu Art. 34 BayHO, wonach die durch Kassenanschlag oder besonderes Schreiben zu verteilenden Ausgaben nicht sogleich in voller Höhe auf die Dienststellen zu verteilen sind, gilt nicht für die dezentrale Budgetverantwortung im Sinne der Nr. 12 DBestHG 2024/2025. 2Die eigenverantwortliche Mittelbewirtschaftung erfordert eine Gesamtzuweisung zu Beginn des Haushaltsjahres. 3Die haushaltsgesetzliche Sperre und haushaltswirtschaftliche Sperren sind jedoch in Abzug zu bringen.