Inhalt

HvR 2024/2025
Text gilt ab: 01.01.2024

2.   Übersendung der Einzelpläne

Nach der Feststellung des Haushaltsplans durch das Haushaltsgesetz übersendet das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat den obersten Staatsbehörden als Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung je einen beglaubigten Abdruck des für sie maßgebenden Einzelplans.