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Text gilt ab: 01.01.2021
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6320-F

Vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2021

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 10. Dezember 2020, Az. 11-H 1200-6/17

(BayMBl. Nr. 788)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2021 vom 10. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 788)

1Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153) geändert worden ist, macht das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt:
2Das Haushaltsgesetz 2021 wird nicht vor Beginn des Haushaltsjahres 2021 vom Bayerischen Landtag verabschiedet werden. 3In der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zur Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2021 wird der Haushalt gemäß Art. 78 Abs. 4 der Verfassung zunächst nach dem Haushaltsplan des Vorjahres weitergeführt (vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung).
4Für die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2021 wird Folgendes bestimmt: