Text gilt ab: 01.01.2021
8.
Für die Bewirtschaftung von Planstellen und anderen Stellen gilt der Stellenplan 2020 mit folgenden Maßgaben weiter:
8.1
1Die im Entwurf des Haushaltsplans 2021 vorgesehenen neuen Stellen und Stellenhebungen dürfen frühestens nach Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2021 und unter Beachtung der einschlägigen Regelungen besetzt werden. 2Dies gilt nicht für im Entwurf des Haushaltsplans 2021 erstmals etatisierte Stellen und Stellenhebungen, die bereits im Haushaltsvollzug oder durch Stellenplanüberleitung ausgebracht wurden. 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für im Entwurf des Haushaltsplans 2021 vorgesehene Stellenumwandlungen und Stellenumsetzungen.
8.2
Für die ungebundenen Stellen (Personalsoll B) gelten die Nrn. 1 bis 6 entsprechend.
8.3
Im Entwurf des Stellenplans 2021 vorgesehene Stelleneinsparungen und Stellenabsenkungen sowie neu ausgebrachte ku- und kw-Vermerke sind zu beachten.
8.4
Art. 6 Abs. 2 Satz 2 (Wiederbesetzungssperre), Art. 6b, 6c und 6f HG 2019/2020 gelten gemäß Art. 18 Abs. 3 HG 2019/2020 unverändert fort.
8.5
Freie und freiwerdende Stellen (einschließlich ungebundener Stellen) dürfen nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit besetzt werden (vergleiche VV Nr. 5 zu Art. 7 BayHO).