Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2021

2. Grundlage der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung 2021

2.1 Allgemeines

1Im Rahmen der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung dürfen Ausgaben im Grundsatz nur geleistet werden,
a)
um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten (Aufrechterhaltung des Betriebs) und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
b)
um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,
c)
um Baumaßnahmen, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
2Ausnahmen hiervon sind mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat nur unter den Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 1 BayHO (unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis) zulässig.

2.2 Höhe der verfügbaren Ausgabemittel

2.2.1 

1Grundlage für die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung bis zur Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2021 sind unter den Voraussetzungen der Nr. 2.1 Satz 1 bis zu 75 % der Ausgabebewilligungen des Haushaltsplans 2020 in der Fassung des 2. Nachtragshaushaltsplans 2020. 2Im Rahmen der dezentralen Budgetverantwortung nach Nr. 12 DBestHG 2019/2020 sind Bewirtschaftungsgrundlage bis zu 75 % der Ausgabebewilligungen des maßgeblichen Budgets.

2.2.2 

Sind die im Entwurf des Haushaltsplans 2021 vorgesehenen Ausgabeansätze niedriger als die des Haushaltsplans 2020 in der Fassung des 2. Nachtragshaushaltsplans 2020, so sind die niedrigeren Ansätze als Bewirtschaftungsgrundlage maßgebend; Verfügungsrahmen ist dann bis zu 75 % daraus.

2.2.3 

Ausgabereste, die gemäß Art. 45 Abs. 3 BayHO mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat in das Haushaltsjahr 2021 übertragen werden, dürfen grundsätzlich in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.

2.2.4 

Zur Berücksichtigung der Haushaltssperre vergleiche Nr. 5.

2.3 Zweckgebundene Zuweisungen oder Zuschüsse

Ausgaben, denen ausschließlich zweckgebundene Zuweisungen oder Zuschüsse zugrunde liegen, dürfen bis zur Höhe der tatsächlich eingegangenen Einnahmen geleistet werden.

2.4 Haushaltsvermerke und verbindliche Erläuterungen

1Im Haushaltsplan 2020 in der Fassung des 2. Nachtragshaushaltsplans 2020 ausgebrachte Haushaltsvermerke, wie zum Beispiel Deckungs-, Verstärkungs-, Kopplungsvermerke, oder verbindliche Erläuterungen gelten fort, sofern oder soweit sie nicht dem Entwurf des Haushaltsplans 2021 wegfallen oder eingeschränkt werden sollen. 2Ausgebrachte Sperrvermerke sind weiterhin zu beachten; für die Aufhebung der Sperre ist Art. 36 BayHO maßgebend.

2.5 Staatsbetriebe

Die Nrn. 2.1 bis 2.4 gelten sinngemäß für die Wirtschaftspläne von Staatsbetrieben gemäß Art. 26 Abs. 1 BayHO.

2.6 Kap. 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie)

1Im Kap. 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie) bilden die bei dem jeweiligen Titel gemäß Art. 45 Abs. 3 BayHO mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat in das Jahr 2021 ausnahmsweise übertragenen Ausgabereste die Bewirtschaftungsgrundlage für die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung 2021. 2Eine vorherige Inaussichtstellung der Einwilligung gemäß Art. 45 Abs. 3 BayHO durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat reicht aus.