Inhalt

BayVorHWF 2024
Text gilt ab: 01.01.2024

9.   Buchung

1Die Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben 2024 sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Entwurf des Haushaltsplans 2024 oder in Nachschublisten hierzu veranschlagt sind. 2Bis der Entwurf des Haushaltsplans 2024 von der Staatsregierung beschlossen wird, sind die Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben vorläufig an der Stelle zu buchen, an der sie im Haushaltsplan 2023 veranschlagt sind; dabei sind die infolge der Neugliederung der Geschäftsbereiche erforderlichen Umsetzungen von Plandaten gemäß Art. 50 Abs. 1 Satz 1 BayHO sowie sonstige im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens durchgeführte Umsetzungen zu berücksichtigen. 3In den Hochschulkapiteln des Einzelplans 15, die mit dem Entwurf des Haushaltsplans 2024 auf Haushalte mit verdichteter Titelstruktur umgestellt werden sollen, ist bereits auf Grundlage der neuen verdichteten Titelstruktur zu buchen. 4Ist im Entwurf des Haushaltsplans 2024 in einem Kapitel die Einführung eines Arbeitnehmer-Budgets vorgesehen, soll bereits auf der Grundlage der neuen Titelstruktur gebucht werden. 5Nr. 4 gilt entsprechend.