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BayVorHWF 2024
Text gilt ab: 01.01.2024
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6320-F

Vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2024
(BayVorHWF 2024)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 30. November 2023, Az. 11-H 1200-6/30

(BayMBl. Nr. 620)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2024 (BayVorHWF 2024) vom 30. November 2023 (BayMBl. Nr. 620)

1Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) geändert worden ist, macht das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt:
2Das Haushaltsgesetz 2024/2025 wird nicht vor Beginn des Haushaltsjahres 2024 vom Bayerischen Landtag verabschiedet werden. 3In der Zeit vom 1. Januar 2024 bis zur Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2024/2025 wird der Haushalt gemäß Art. 78 Abs. 4 der Verfassung zunächst nach dem Haushaltsplan des Vorjahres weitergeführt (vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung).
4Für die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2024 wird Folgendes bestimmt: