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EStGBeschR §§ 7h, 10f und 11a
Text gilt ab: 01.02.2017

8. Gebührenpflicht

1Die Bescheinigung ist gebührenpflichtig. 2Die Gebühren werden nach Maßgabe des Kostengesetzes und des Kostenverzeichnisses erhoben.
3Die für die Erteilung der Bescheinigung angefallenen Gebühren gehören nicht zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen.
4Diese Gebühren sind, sofern das Objekt zur Einkunftserzielung genutzt wird, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar.