Inhalt
7.
Prüfungsrecht der Finanzbehörden
Die Finanzbehörden haben zu prüfen,
- a)
ob die vorgelegte Bescheinigung von der zuständigen Gemeinde ausgestellt worden ist,
- b)
ob die bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich dem Gebäude zuzuordnen sind,
- c)
ob die bescheinigten Aufwendungen zu den Herstellungskosten (an einem bereits bestehenden Gebäude) oder den nach § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG begünstigten Anschaffungskosten, zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand, oder zu den nicht abziehbaren Ausgaben gehören,
- d)
ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten Aufwendungen gewährt werden oder worden sind,
- e)
ob die Aufwendungen bei einer Einkunftsart oder bei einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude wie Sonderausgaben berücksichtigt werden können,
- f)
in welchem Veranlagungszeitraum die erhöhten Absetzungen, die Verteilung von Erhaltungsaufwand oder der Abzug wie Sonderausgaben erstmals in Anspruch genommen werden können,
- g)
in welcher Höhe Gemeinkosten, Funktionsträgergebühren, Gewinnaufschläge, Grunderwerbsteuer sowie weitere Anschaffungsnebenkosten angefallen sind und in welcher Höhe diese auf die begünstigten Maßnahmen entfallen.