Inhalt

StKraftBek 2024
Text gilt ab: 01.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2.   Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer

2.1  

1Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuergrundbeträge sind die Meldungen über die Gewerbesteueristeinnahmen 2022 an das Finanzamt München sowie die im Jahr 2022 gemeldeten Berichtigungen früherer Jahre. 2Soweit Berichtigungen, die im Jahr 2022 gemeldet wurden, bereits bei der Ermittlung der Grundbeträge 2021 berücksichtigt wurden, werden die Gewerbesteuereinnahmen 2022 vom Landesamt für Statistik entsprechend bereinigt. 3Im Jahr 2022 nachträglich vorgenommene Berichtigungen der Zuweisungen zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie für das Jahr 2020 (Nr. 7 Satz 2 der Gewerbesteuerausgleichsvollzugsrichtlinie) sind auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 Satz 2 FAGDV einheitlich bereits bei der Ermittlung der Gewerbesteuerkraftzahlen für das Jahr 2023 berücksichtigt worden.

2.2  

Berichtigungen von Gewerbesteuereinnahmen, die bei der Mitteilung für die Gewerbesteuerumlage 2023 gemeldet werden, sind grundsätzlich erst bei der Ermittlung der Gewerbesteuerkraftzahlen für das Jahr 2025 zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 4 FAGDV).

2.3  

Bei gemeindefreien Gebieten werden die Gewerbesteuergrundbeträge nach den Meldungen über die Gewerbesteueristeinnahmen für die Vierteljahresstatistik 2022 ermittelt.

2.4  

Bei der Ermittlung der Gewerbesteuerkraftzahlen werden auch die in 2022 zugeflossenen Einnahmen aus der Spielbankabgabe zur Hälfte berücksichtigt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FAGDV).