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StKraftBek 2024
Text gilt ab: 01.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5.   Behandlung negativer Steuerkraftzahlen

5.1  

1Wenn bei einer Gemeinde im Ermittlungsjahr bei einer Steuerart die Steuerrückzahlungen höher waren als die Steuereinnahmen, kann dies zu einem negativen Grundbetrag und damit zu einer negativen Steuerkraftzahl führen. 2Der Zuschlag auf die Realsteuereinnahmen nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayFAG gilt auch im Falle einer negativen Steuerkraftzahl. 3In diesem Fall hat auch der Zuschlag ein negatives Vorzeichen und erhöht damit den negativen Wert der Steuerkraftzahl. 4Wenn die negative Steuerkraftzahl durch die Steuerkraftzahlen aus den anderen Realsteuern, der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer nicht voll ausgeglichen wird, so geht in die Berechnung der Schlüsselzuweisungen die negative Steuerkraftmesszahl ein.

5.2  

Bei der Festsetzung der Kreisumlage ist wie folgt zu verfahren:
a)
1Auf die Steuerkraftzahlen und die anzurechnenden Schlüsselzuweisungen sind die jeweiligen Kreisumlagesätze anzuwenden. 2Etwaige negative Beträge sind gegen positive Beträge aufzurechnen. 3Der überschießende positive Betrag bildet die von der Gemeinde zu entrichtende Kreisumlage.
b)
1Ergibt sich nach Aufrechnung für die Kreisumlage ein negativer Betrag, so ist dieser mit der Kreisumlage der Gemeinde im darauffolgenden Haushaltsjahr zu verrechnen. 2Durch diese Verrechnung werden Zahlungen der Landkreise an kreisangehörige Gemeinden aufgrund negativer Steuerkraftzahlen vermieden.

5.3  

Für die Bezirksumlage gilt Nr. 5.2 entsprechend.