Inhalt

StKraftBek 2024
Text gilt ab: 01.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4.   Interkommunale Gewerbegebiete

4.1  

Bei der Berechnung der Grundsteuerkraftzahl und der Gewerbesteuerkraftzahl können von der Ertragshoheit abweichende Verteilungsregelungen der an einem interkommunalen Gewerbegebiet beteiligten Gemeinden unter folgenden Voraussetzungen berücksichtigt werden:
a)
Die interne Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens zwischen den beteiligten Gemeinden eines interkommunalen Gewerbegebietes muss in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Art. 7 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) oder in einer Verbandssatzung nach Art. 19 KommZG verbindlich festgelegt sein.
b)
An dem interkommunalen Gewerbegebiet dürfen nur bayerische Gemeinden beteiligt sein und es darf sich nicht auf Gebiete außerhalb Bayerns erstrecken; denn der kommunale Finanzausgleich wirkt nicht grenzüberschreitend.
c)
1Die beteiligten bayerischen Gemeinden eines interkommunalen Gewerbegebietes müssen einen gemeinsamen Antrag auf abweichende Realsteuerverteilung stellen, an den sie auf die Dauer von fünf Jahren gebunden sind. 2Eine Berücksichtigung ist erstmals ab dem auf die Antragstellung folgenden Jahr möglich. 3Rückwirkende Änderungen der Steuerkraftzahlen sind ausgeschlossen. 4Der Antrag und die zugrundeliegenden Regelungen, Vereinbarungen sowie etwaige Änderungen dieser Grundlagen sind bis spätestens 1. September 2023 beim Landesamt für Statistik vorzulegen, wenn er in die Berechnung der Steuerkraft 2024 eingehen soll. 5Auf die Übermittlung kann verzichtet werden, soweit der Antrag oder die Unterlagen dem Landesamt für Statistik bereits vorliegen.

4.2  

1Soweit die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Vereinbarung über eine abweichende Steuerverteilung erfüllt sind, sind jährlich die betroffenen Realsteueristeinnahmen aus dem interkommunalen Gewerbegebiet zu melden. 2Die beteiligten Gemeinden teilen dem Landesamt für Statistik bis zum 1. September 2023 in einer gemeinsamen Erklärung die Realsteueristeinnahmen aus dem interkommunalen Gewerbegebiet und deren Aufteilung auf die beteiligten Gemeinden mit. 3Bei der Gewerbesteuer sind die Beträge zu melden, die in den Meldungen für die Berechnung der Gewerbesteuerumlage 2022 enthalten sind; bei der Grundsteuer sind es die in den Meldungen zur Vierteljahresstatistik 2022 enthaltenen Beträge.

4.3  

Anschließend werden für die Berechnung der Realsteuerkraftzahlen der beteiligten Gemeinden durch das Landesamt für Statistik folgende Korrekturen vorgenommen:
a)
Korrektur der maßgebenden Grundbeträge
1Die im interkommunalen Gewerbegebiet vereinnahmten Realsteuern werden anhand des Hebesatzes der steuererhebenden Gemeinde auf den Grundbetrag heruntergerechnet. 2Danach wird dieser Grundbetrag entsprechend der im öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Art. 7 KommZG oder in der Verbandssatzung nach Art. 19 KommZG festgelegten Anteile der beteiligten bayerischen Gemeinden aufgeteilt. 3Die sich insgesamt für die beteiligten bayerischen Gemeinden ergebenden Grundbeträge werden um diese jeweiligen Beträge korrigiert. 4Der für jede Gemeinde korrigierte Grundbetrag wird sodann mit dem Nivellierungshebesatz der jeweiligen Steuerart, beim Gewerbesteuergrundbetrag abzüglich des Vervielfältigers der Gewerbesteuerumlage, multipliziert.
b)
Korrektur des maßgebenden Zuschlags
1Der Zuschlag auf die Realsteuereinnahmen nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayFAG richtet sich für die im interkommunalen Gewerbegebiet vereinnahmten Realsteuern nach den Verhältnissen der steuererhebenden Gemeinde. 2Der so ermittelte Zuschlag wird entsprechend den im öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Art. 7 KommZG oder in der Verbandssatzung nach Art. 19 KommZG festgelegten Anteilen der beteiligten bayerischen Gemeinden aufgeteilt. 3Die sich insgesamt für die beteiligten bayerischen Gemeinden ergebenden Zuschläge werden um diese jeweiligen Beträge korrigiert.

4.4  

1Für die Zurechnung ist das Jahr der Vereinnahmung der Realsteuern aus dem interkommunalen Gewerbegebiet durch die steuererhebende Gemeinde maßgeblich. 2Auf den Zeitpunkt der Weiterleitung von Steuerbeträgen an die übrigen beteiligten Gemeinden kommt es dabei nicht an.