Inhalt

StKraftBek 2024
Text gilt ab: 01.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

3.   Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) und von den Grundstücken (Grundsteuer B)

3.1  

Grundlage für die Berechnung der Grundsteuergrundbeträge sind die Meldungen für die Vierteljahresstatistik 2022.

3.2  

Berichtigungen der Meldungen über Grundsteuereinnahmen früherer Jahre, die 2023 gemeldet werden, werden grundsätzlich erst bei der Ermittlung der Grundsteuerkraftzahlen 2025 berücksichtigt (§ 4 Abs. 4 FAGDV).

3.3  

Grundsteueraufkommensbeträge des Jahres 2022, die erst im Laufe des Jahres 2023 kassenwirksam geworden sind, brauchen nicht gesondert gemeldet zu werden, da diese automatisch in der Vierteljahresstatistik 2023 erfasst und damit bei der Berechnung der Grundsteuerkraftzahlen 2025 berücksichtigt werden.