Inhalt
24.
Übergangsbestimmungen
24.1
1Zuwendungen für Vorhaben, für die vor dem 1. Januar 2007 bereits ein Bewilligungsbescheid erlassen beziehungsweise beim BayFAG einem vorzeitigen Vorhabenbeginn zugestimmt wurde, werden zu den bisherigen Bedingungen unverändert fortgeführt. 2Insoweit sind die bis dahin geltenden Bestimmungen anzuwenden. 3Durch die Übergangsvorschrift des Art. 9 BayGVFG ist sichergestellt, dass die nach bisherigem Recht erteilten Zuwendungsbescheide durch die Rechtsänderung nicht widerrufen werden müssen, sondern fortgelten.
24.2
1Von den sich nach den Nrn. 6.1 bis 6.3 ergebenden zuwendungsfähigen Kosten sind die nach Maßgabe des Art. 5 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung zu erhebenden Beiträge für Straßenausbaumaßnahmen abzusetzen, wenn vor dem 1. Januar 2018
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ein erster Zuwendungsbescheid erlassen oder das Vorhaben in das Programm nach Art. 5 BayGVFG aufgenommen wurde oder
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mit dem Bau begonnen worden ist.
2Dabei ist von dem in den bis zum 31. Dezember 2017 zu berücksichtigenden Satzungsmustern des Bayerischen Gemeindetags vorgesehenen Gemeindeanteil – unter Berücksichtigung der Erläuterungen zu dem jeweiligen Satzungsmuster – auszugehen. 3Welcher Aufwand nach den angeführten Grundsätzen im Einzelfall zuwendungsfähig ist, wird von der Rechtsaufsichtsbehörde festgestellt. 4Die Bewilligungsbehörden können in der Regel von diesen Feststellungen ausgehen.
24.3
1Erwartet eine Gemeinde Erstattungsleistungen gemäß Art. 19 Abs. 9 Satz 1 KAG, weil sie bis zum 11. April 2018
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eine Straßenausbaubeitragssatzung erlassen hat,
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die Ausgaben für das Vorhaben in einem bis dahin der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegten Haushaltsplan enthalten sind und
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das Vergabeverfahren für eine erste Bauleistung eingeleitet hat,
werden diese als Kostenanteile Dritter im Sinne von Nr. 6.3.1 von den sich nach Nr. 6.1 und 6.2 ergebenden zuwendungsfähigen Kosten abgezogen. 2Dabei ist von Erstattungsleistungen gemäß gemeindlicher Beitragssatzung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung auszugehen. 3Welcher Aufwand nach den angeführten Grundsätzen im Einzelfall zuwendungsfähig ist, wird von der Rechtsaufsichtsbehörde festgestellt. 4Die Bewilligungsbehörden können in der Regel von diesen Feststellungen ausgehen. 5Sollten die aufgrund eines Antrags nach Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 4 KAG erhaltenen Erstattungsleistungen nach Art. 19 Abs. 9 Satz 1 KAG niedriger sein, als die bei Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten zugrunde gelegten Erstattungsleistungen, können die bisher festgesetzten zuwendungsfähigen Kosten auf Antrag entsprechend erhöht werden. 6Der Antrag ist spätestens bis zum 30. Juni 2029 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zu stellen. 7In den Fällen nach Nr. 24.2 Satz 1 ist Nr. 24.3 nicht anzuwenden.