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RZStra
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023
Fassung: 21.12.2018
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605-B

Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr und der Finanzen und für Heimat
vom 21. Dezember 2018, Az. 43-43271-5-1
(BayMBl. 2019 Nr. 91)

Zitiervorschlag: Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr und der Finanzen und für Heimat über die Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) vom 21. Dezember 2018 (BayMBl.2019 Nr. 91), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 2. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 721) geändert worden ist
Regierungen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
Landkreise
Städte
Gemeinden
nachrichtlich
Autobahndirektionen
1Der Freistaat Bayern gewährt in Verbindung mit dem
Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG) und dem
Bayerischen Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) sowie
den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO),
nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen für kommunale Straßen- und Brückenbauvorhaben. 2Die Förderung erfolgt ohne rechtliche Verpflichtung im Rahmen der für diese Zwecke verfügbaren Haushaltsmittel.