Inhalt

DB-GvKostG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 19.12.2022
4.
Zu Nr. 10 DB-GvKostG
Die Übergabe einer beglaubigten Abschrift des Haftbefehls nach § 802g Abs. 2 Satz 2 ZPO lässt eine Gebühr nach Nr. 100 KV nicht entstehen.