Inhalt

DB-GvKostG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 19.12.2022
1.
Zu Nr. 6 Abs. 5 und Nr. 9 Abs. 2 DB-GvKostG
Wird ein Dienstregister I nicht geführt, so ist bei Zustellungs- und Protestaufträgen der in Nr. 6 Abs. 5 und Nr. 9 Abs. 2 Satz 4 vorgesehene Vermerk auf dem Schriftstück anzubringen, das die Kostenrechnung enthält (vgl. § 10 Nr. 1 Satz 2 ErgGVO).