Inhalt
3.
Zur Nr. 9 Abs. 2 DB-GvKostG
1Nr. 9 Abs. 2 DB-GvKostG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- a)
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anstelle des Betrages von 25 Euro der Betrag von zehn Euro tritt,
- b)
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der Antrag auf Einziehung der rückständigen Kosten stets an die Landesjustizkasse Bamberg zu richten ist und
- c)
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anstelle des Dienststempels das Dienstsiegel zu verwenden ist.
2Die nach Nr. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 DB-GvKostG der Landesjustizkasse Bamberg mitgeteilten Beträge werden abweichend von Nr. 3.1 der Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO auch dann in das bewegliche Vermögen beigetrieben, wenn sie geringer als 36 Euro sind.