Inhalt
2.
Zu Nr. 8 Abs. 1 und Nr. 9 Abs. 4 DB-GvKostG
1Wird ein Dienstregister I nicht geführt, so ist bei Zustellungs- und Protestaufträgen die Löschung der nicht einzuziehenden oder rückständigen Kosten auf dem Schriftstück zu vermerken oder zu verfügen, das die Kostenrechnung enthält. 2Die aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen sind in die Spalten 12 und 13 des Kassenbuchs II einzustellen.