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361-J Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (DB-GvKostG) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 19. Dezember 2022, Az. B2 - 5652 E - VI - 8451/2022 (BayMBl. 2023 Nr. 15)
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I.
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A. Grundsätze von allgemeiner Bedeutung
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B. Grundsätze, die nur für einzelne Kostenvorschriften von Bedeutung sind
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II.
III.
[Schlussformel]
Inhalt
DB-GvKostG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 19.12.2022
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I.
Die Landesjustizverwaltungen haben die folgende bundeseinheitliche Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (DB-GvKostG) beschlossen:
A. Grundsätze von allgemeiner Bedeutung
B. Grundsätze, die nur für einzelne Kostenvorschriften von Bedeutung sind