Inhalt
II.a.
Einziehung beziehungsweise Auszahlung von Gerichtskosten und Aufwendungen
Die Einziehungs- und Abwicklungsaufgaben der staatlichen Schulen, soweit sie noch Prozessbehörden sind, werden bezüglich
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der Auszahlung von Kosten, die den Schulen im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auferlegt werden,
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der Einziehung von Aufwendungen gemäß § 154 VwGO einschließlich der Kosten des Vorverfahrens (§ 162 Abs. 1 VwGO) und
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der Abwicklung der auferlegten Aufwendungen gemäß §§ 154 und 162 Abs. 1 VwGO im Falle einer nachteiligen Kostenentscheidung
vgl. Nrn. 1.2, 2.2.1 und 2.3.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 20. November 1997, Az.: IZ6-1051.45, StAnz Nr. 48 vom 28. November 1997)
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auf die zuständigen Staatlichen Schulämter, soweit diese gemäß Art. 114 Abs. 1 BayEUG Schulaufsichtsbehörde sind,
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im Übrigen auf die Regierungen übertragen.