Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2024

1.   Einführung der elektronischen Akte in der Arbeitsgerichtsbarkeit

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichtliche eAkten-Verordnung – eAktV ArbSozG) wird die elektronische Aktenführung bei den nachfolgend aufgeführten Arbeitsgerichten in den jeweils genannten Verfahren zu folgenden Zeitpunkten angeordnet:

1.1   Arbeitsgericht München

Bei der 14., 20. und 22. Kammer für alle Verfahren, die am 1. Juni 2023 oder später anhängig werden.

1.2   Arbeitsgericht Nürnberg

1.2.1  

Bei der 3., 8., 11. und 17. Kammer für alle Verfahren, die am 1. Juni 2023 oder später anhängig werden.

1.2.2  

Im Übrigen für alle Verfahren, die am 15. März 2024 oder später anhängig werden.

1.3   Arbeitsgericht Regensburg

1.3.1  

Bei der 5. und 6. Kammer für alle Verfahren, die am 15. Juli 2023 oder später anhängig werden.

1.3.2  

Im Übrigen für alle Verfahren, die am 1. März 2024 oder später anhängig werden.

1.4   Arbeitsgericht Würzburg

1.4.1  

Bei der 4. Kammer für alle Verfahren, die am 15. Juli 2023 oder später anhängig werden.

1.4.2  

Bei der 6. Kammer für alle Verfahren, die am 15. Juli 2023 oder später anhängig werden, soweit diese nicht der Außenkammer Aschaffenburg zugewiesen sind.

1.4.3  

Bei der 1., 2., 3., 5., 7., 8., 9., 10., 11. und 12. Kammer für alle Verfahren, die am 1. November 2023 oder später anhängig werden, soweit diese nicht den Außenkammern Aschaffenburg oder Schweinfurt zugewiesen sind.

1.4.4  

Bei den Außenkammern Aschaffenburg und Schweinfurt für alle Verfahren, die am 1. Dezember 2023 oder später anhängig werden.

1.5   Landesarbeitsgericht Nürnberg

Für alle Verfahren, die am 15. April 2024 oder später anhängig werden.

1.6   Arbeitsgericht Augsburg

Für alle Verfahren, die am 1. Mai 2024 oder später anhängig werden.