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Führung des Güterrechtsregisters
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3.1
3.2
3.3
Inhalt
Text gilt ab: 01.01.1983
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1.2
Eine Seite des Registers oder ein Einzelblatt wird nur für jeweils ein Ehepaar verwendet.
2.
Eintragungen in das Güterrechtsregister
Auf einer Seite des Güterrechtsregisters sind folgende Eintragungen vorzunehmen: