Inhalt

Text gilt ab: 01.09.1995
Fassung: 30.11.1987
§ 8a
Übergangsbestimmungen
(1) Die Aufschrift eines Registerblatts, die sich auf dem Hefterdeckel befindet, soll bei geeigneter Gelegenheit auf einen Einlegebogen „Aufschrift“ übertragen werden.
(2) Bei einer Übertragung der Aufschrift gemäß § 13a Satz 1 SchRegDV unter Beibehaltung des vorhandenen Hefters ist wie folgt zu verfahren:
1.
Die Aufschrift und etwaige Vermerke sind gemäß § 13a SchRegDV und § 3 Nr. 2 auf einen Einlegebogen „Aufschrift“ zu übertragen.
2.
1Die Gesamtzahl der vorhandenen Einlegebogen jeder Abteilung ist im neuen Verzeichnis der Einlegebogen jeweils in einer Zeile zu bescheinigen (z.B.: 1-3, Datum, Unterschrift). 2Ein Vermerk gemäß § 3 Nr. 5 ist ebenfalls zu übertragen. 3Die richtige und vollständige Übertragung der Angaben auf der Innenseite des oberen Hefterdeckels ist auf der Rückseite des Einlegebogens „Aufschrift“ vom Rechtspfleger und vom Registerführer unter Angabe des Datums zu bescheinigen. 4Die Angaben auf der Innenseite des oberen Hefterdeckels sind rot zu unterstreichen oder zu durchkreuzen.
(3) Bei einer Übertragung der Aufschrift auf einen Einlegebogen „Aufschrift“ unter Erneuerung des Hefters ist wie folgt zu verfahren:
1.
Der neue Hefter ist gemäß § 3 Nr. 1 zu beschriften.
2.
Die Aufschrift und etwaige Vermerke sind gemäß § 13a Satz 1 und 2 SchRegDV sowie § 3 Nr. 2 auf einen Einlegebogen „Aufschrift“ zu übertragen.
3.
Das Verzeichnis der Einlegebogen und ein Vermerk gemäß § 3 Nr. 5 sind nach Absatz 2 Nr. 2 Satz 1 bis 3 zu übertragen.
4.
Der alte Hefter ist sodann zu vernichten.
(4) 1Vorrätige Hängehefter können aufgebraucht werden. 2Sie sind gemäß § 3 Nr. 1 zu beschriften. 3Die Vordrucke für das Verzeichnis der Einlegebogen und einen Vermerk gemäß § 3 Nr. 5 auf der Innenseite des oberen Hefterdeckels sind zu durchkreuzen.