Inhalt

Text gilt ab: 01.09.1995
Fassung: 30.11.1987
§ 8
Beschaffung der Vordrucke und Hefter
Die Hängehefter für die Register, die Schnellhefter für die Handblätter sowie die Vordrucke für die Einlegebogen der Register, für die entsprechenden Handblätter und die Benachrichtigungen sind von der durch das Staatsministerium der Justiz benannten Stelle zu beziehen.