Inhalt

Text gilt ab: 01.09.1995
Fassung: 30.11.1987
§ 7
Aufbewahrung und Einsicht
(1) 1Die Registerblätter sind in nur den Bediensteten des Registergerichts zugänglichen verschließbaren Stahlschränken für Hänge- (Pendel-)hefter unterzubringen. 2Sie sind in sicheren Räumen aufzubewahren und dürfen aus dem Gerichtsgebäude nicht entfernt werden. 3Die Einsicht darf nur in Anwesenheit eines Bediensteten des Registergerichts gewährt werden.
(2) 1Die Registerakten sind getrennt von den Registerblättern in sicheren Räumen aufzubewahren. 2Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.