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Text gilt ab: 01.09.1995
Fassung: 30.11.1987
§ 6
Bekanntmachung von Eintragungen
1Für die Bekanntmachung der Eintragungen gemäß den §§ 19 und 20 SchRegDV sind die hierfür eingeführten Vordrucke aus Dünndruckpapier zu verwenden. 2Die Eintragungsmitteilungen sind in der erforderlichen Zahl bei der Herstellung der Eintragungen im Durchschreibeverfahren zu fertigen.