Inhalt

Text gilt ab: 01.09.1995
Fassung: 30.11.1987
§ 5
Führung von Handblättern
(1) Zu jedem Registerblatt ist ein in seiner Einrichtung dem Registerblatt entsprechender Vordruck (Handblatt) zu führen, der bei den Registerakten aufzubewahren ist.
(2) Das Handblatt wird in einem mit doppelter Heftmechanik ausgestatteten Schnellhefter mit herausnehmbaren Einlegeblättern geführt, die in Farbe und Duckgestaltung den Eingelegebogen des jeweiligen Registerblatts entsprechen, jedoch am Kopf mit der Kennzeichnung „Handblatt“ versehen sind.
(3) Bei der Herstellung der Eintragungen ist der Eintragungstext in das Handblatt durchzuschlagen.