Inhalt

Text gilt ab: 01.09.1995
Fassung: 30.11.1987
§ 4
Eintragungen in die Register
(1) 1Die Eintragung in das Registerblatt ist in der Regel im Wortlaut zu verfügen. 2Die Registerstelle, an der die Eintragung zu bewirken ist, ist unter Angabe des Registerblatts sowie der Abteilung und der Spalten zu bezeichnen.
(2) 1Die Eintragungen sind in der Regel mit Schreibmaschine zu fertigen. 2Es dürfen nur Farbbänder verwendet werden, die eine haltbare und kräftige Schrift liefern.
(3) 1Zur Leistung von Unterschriften und zum Einfügen des Eintragungstages können Kugelschreiber mit schwarzer Pastentinte, zu Rötungen Kugelschreiber mit roter Pastentinte verwendet werden. 2Die Pastentinten müssen den Anforderungen der DIN 16554 entsprechen.
(4) Nach Erledigung der Eintragungen ist das Einlegeblatt wieder einzuheften und anhand des Verzeichnisses der Einlegebogen die Vollständigkeit des Registerblatts zu überprüfen.