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Text gilt ab: 01.09.1995
Fassung: 30.11.1987
§ 3
Anlegung des Registerblatts
Bei der Anlegung eines Registerblatts ist wie folgt zu verfahren:
1.
1Auf der Außenseite des oberen Hefterdeckels sind das Amtsgericht und die Blattnummer zu vermerken. 2Die Blattnummer ist ferner in die zwei Felder auf dem Hefterdeckel einzusetzen.
2.
Auf dem Einlegebogen „Aufschrift“ sind das Amtsgericht und die Blattnummer zu vermerken.
3.
1Die Einlegebogen für jede Abteilung sind - jeweils mit 1 beginnend - laufend in dem auf der Vorder- und Rückseite oben rechts befindlichen Feld mit der Überschrift „Einlegebogen“ zu nummerieren. 2Ferner sind das Amtsgericht und die Blattnummer zu vermerken.
4.
Im Verzeichnis der Einlegebogen ist die Anlegung der Einlegebogen für jede Abteilung unter Angabe der Nummern der Einlegebogen vom Registerführer mit Datum und Unterschrift zu bescheinigen.
5.
Im Falle der Umschreibung eines Schiffsregisterblatts ist der hierfür vorgesehene Vermerk auszufüllen und vom Rechtspfleger und vom Registerführer zu unterschreiben.
6.
1Bei der Anlegung eines neuen Einlegebogens für eine Abteilung ist dieser gemäß Nummer 3 zu beschriften und der Fortsetzungsvermerk am unteren Rand des vorhergehenden Einlegebogens auszufüllen. 2Die Anlegung des neuen Einlegebogens ist gemäß Nummer 4 im Verzeichnis der Einlegebogen zu bescheinigen.
7.
1Wird die Erneuerung eines schadhaft gewordenen Hängehefters erforderlich, sind die Einlegebogen in einen neuen Hefter einzufügen und die Angaben gemäß Nummer 1 auf diesem zu vermerken. 2Der alte Hefter ist sodann zu vernichten.