Inhalt

Text gilt ab: 01.09.1995
Fassung: 30.11.1987
§ 2
Registerblatt
(1) 1Das Registerblatt besteht aus einem Hängehefter und
a)
beim Schiffsregister aus je einem Einlegebogen „Aufschrift“ (grau), „Erste Abteilung“ (weiß), „Zweite Abteilung“ (rosa) und „Dritte Abteilung“ (hellgrün),
b)
beim Schiffsbauregister aus je einem Einlegebogen „Aufschrift“ (grau), „Erste Abteilung/Zweite Abteilung“ (weiß) und „Dritte Abteilung“ (hellgrün).
2Bei Bedarf können weitere Einlegebogen eingefügt werden.
(2) 1Der Hängehefter (für das Seeschiffsregister in hellblauer, für das Binnenschiffsregister in grauer und für das Schiffsbauregister in gelber Farbe) enthält auf der Außenseite des oberen Deckels die Bezeichnung des Amtsgerichts, des Registers und der Blattnummer. 2Er ist mit einer doppelten Heftmechanik ausgestattet. 3Der Einlegebogen „Aufschrift“ enthält auf der Rückseite das „Verzeichnis der Einlegebogen“. 4Die Einlegebogen für die Aufschrift sowie die erste und zweite Abteilung sind in die obere, die Einlegebogen für die dritte Abteilung in die untere Heftmechanik einzufügen.
(3) 1Die Einlegebogen haben das Format DIN A 4 quer. 2Bei der Druckanordnung und Spaltengliederung ist zur Gewinnung möglichst großer Eintragungsräume gemäß § 25 Abs. 2, § 32 Satz 2 und § 49 Satz 2 SchRegDV von den der SchRegDV als Anlagen beigefügten Mustern abgewichen worden.