Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 23.11.2017
8.
Vordruckpreise für Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen
Bei Bezug von Vordrucken durch Gerichtsvollzieher oder Gerichtsvollzieherinnen für dienstliche Zwecke sind Preise entsprechend Nr. 7.1 zu berechnen.