Inhalt
7.1
1Bei Leistungen der Eigenbetriebe und dem Arbeitseinsatz von Gefangenen und Sicherungsverwahrten für das Staatsministerium der Justiz und für Einrichtungen der sonstigen Justiz ist neben den Selbstkosten (Nr. 17 AVO) je zu verrechnende Arbeitsstunde ein Aufschlag in Höhe von 5 % des Stundensatzes der Eckvergütung (Art. 46 Abs. 2 Satz 3 BayStVollzG) anzusetzen. 2Bei Bezug von Leistungen über einen Onlineshop sind Preise für Dritte zu berechnen.
7.2
1Erzeugnisse der Land-, Garten- und Teichwirtschaft sowie der Metzgereien und Backwaren sind mit einer Ermäßigung bis zu 20 % des örtlichen Kleinverkaufspreises abzugeben. 2Der ortsübliche Erzeugerpreis darf nicht unterschritten werden.