Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 23.11.2017
6.
Einrichtungen der sonstigen Justiz
Einrichtungen der sonstigen Justiz im Sinn dieser Vorschrift sind die Gerichte und Staatsanwaltschaften einschließlich der bei ihnen errichteten Zentralen Einrichtungen mit Aufgaben in der Justizverwaltung und landesweiter Zuständigkeit.