Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018

Teil 4 
Leistungen der Eigenbetriebe und Arbeitseinsatz von Gefangenen
und Sicherungsverwahrten für justiznahe Einrichtungen und
im Rahmen der Fürsorge für Gefangene und Sicherungsverwahrte
sowie der Entlassenenfürsorge

9. Justiznahe Einrichtungen

Justiznahe Einrichtungen im Sinn dieser Vorschrift sind der Bayerische Landesverband für Gefangenenfürsorge und Bewährungshilfe e. V. und die öffentliche Stiftung „Staatsrat Hermann Schmitt Heime“.

10. Preisbildung

10.1 

1Bei Leistungen der Eigenbetriebe und dem Arbeitseinsatz von Gefangenen und Sicherungsverwahrten für justiznahe Einrichtungen und im Rahmen der Fürsorge für Gefangene und Sicherungsverwahrte sowie der Entlassenenfürsorge ist neben den Selbstkosten (Nr. 17 AVO) je zu verrechnende Arbeitsstunde ein Aufschlag in Höhe von 5 % des Stundensatzes der Eckvergütung (Art. 46 Abs. 2 Satz 3 BayStVollzG) anzusetzen. 2Bei Bezug von Leistungen über einen Onlineshop sind Preise für Dritte zu berechnen.

10.2 

1Erzeugnisse der Land-, Garten- und Teichwirtschaft sowie der Metzgereien und Backwaren sind mit einer Ermäßigung bis zu 20 % des örtlichen Kleinverkaufspreises abzugeben. 2Der ortsübliche Erzeugerpreis darf nicht unterschritten werden.