Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018

Teil 1 
Allgemeines

1. Geltungsbereich

Diese Vorschrift gilt für den Bezug von Leistungen der Arbeitsbetriebe und den Arbeitseinsatz von Gefangenen und Sicherungsverwahrten in besonderen Fällen.

2. Zulässigkeit des Bezugs von Leistungen

2.1 

Der Bezug von Leistungen der Eigenbetriebe (Nr. 3.1.1 AVO) und der Arbeitseinsatz von Gefangenen und Sicherungsverwahrten für sonstige Auftraggeber (Nr. 3.1.3 AVO) zu ermäßigten Preisen ist nur durch dazu Berechtigte (Nr. 3) zulässig.

2.2 

Erzeugnisse der Unternehmerbetriebe (Nr. 3.1.2 AVO) dürfen

2.2.1 

von Justizvollzugsbediensteten nur mit Einwilligung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin,

2.2.2 

von Gefangenen, Sicherungsverwahrten und deren Angehörigen nicht
bezogen werden.

3. Bezugsberechtigte

Bezugsberechtigte sind

3.1 

das Staatsministerium der Justiz (Nr. 7),

3.2 

Einrichtungen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz, das sind

3.2.1 

Einrichtungen des Justizvollzugs (Nrn. 4 und 5),

3.2.2 

Einrichtungen der sonstigen Justiz (Nrn. 6 bis 8),

3.3 

justiznahe Einrichtungen (Nrn. 9 und 10),

3.4 

Justizvollzugsbedienstete (Nrn. 11 bis 25),

3.5 

Gefangene und Sicherungsverwahrte in bayerischen Justizvollzugsanstalten (Nrn. 26 und 27.1).