Text gilt ab: 01.01.2018
Teil 2
4.
Einrichtungen des Justizvollzugs im Sinn dieser Vorschrift sind die Justizvollzugsanstalten, die Jugendarrestanstalten und die Justizvollzugsakademie.
5.
5.1
1Bei Leistungen der Eigenbetriebe und dem Arbeitseinsatz von Gefangenen und Sicherungsverwahrten für Einrichtungen des Justizvollzugs sind die Selbstkosten (Nr. 17 AVO) anzusetzen. 2Bei Bezug von Leistungen über einen Onlineshop sind Preise für Dritte zu berechnen.
5.2
Erzeugnisse der Land-, Garten- und Teichwirtschaft sowie der Metzgereien und Backwaren sind zum ortsüblichen Erzeugerpreis abzugeben.